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Markus MOHR Fahrtechnik- Fahrsicherheitstrainings, Fahrausbildung, Fahrerweiterbildung

Fahrlehrerweiterbildung - Generelle Informationen


Fahrlehrerweiterbildung KFG § 116

Auszug aus dem KFG:

Personen mit Fahrlehr- oder Fahrschullehrberechtigung haben eine regelmäßige Weiterbildung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren in ermächtigten Ausbildungsstätten oder beim Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs zu absolvieren.

Die absolvierte Weiterbildung ist von der durchführenden Stelle in der Fahrschuldatenbank zu vermerken.

Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, so darf diese Person keinen Unterricht mehr erteilen.

Die ermächtigten Ausbildungsstätten und der Fachverband haben ihr Weiterbildungsangebot in Ausmaß und Art so zu gestalten, dass es dem Lehrpersonal möglich ist, seiner Weiterbildungsverpflichtung von 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier Jahren nachzukommen.

(10)Die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. 

Im Falle einer Entziehung ist der Fahrlehrausweis unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.

(11)Sofern eine Ausbildung von Lehrpersonal in Ausbildungsstätten vorgeschrieben ist, darf das nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind.

Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

(12)Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind nach den

  • Erfordernissen der Verkehrssicherheit, 
  • dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik

entsprechend, die näheren Bestimmungen über

1.Inhalt und Ausmaß der Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals,

2.die in Abs. 2 Z 4 angeführte Prüfung und den dafür zu erstattenden Kostenbeitrag,

3.die Anforderungen an den Fahrlehr-Coach (Abs. 2 Z 5),

4.die im Abs. 11 angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich

     a ) ihrer Ausstattung,

     b) ihres Lehrpersonals und

     c) ihres Lehrplanes

festzusetzen.