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Markus MOHR Fahrtechnik- Fahrsicherheitstrainings, Fahrausbildung, Fahrerweiterbildung

Voraussetzungen für die Ausbildung

Grundqualifikation

  1. Vollendung des 24. Lebensjahres;
  2. mindestens fünfjähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen; 
  3. keine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre; 
  4. keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind; 

Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat: 

  1. im psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Stunden: 
  2. wahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr, 
  3. lerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings 
  4. verkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;

 Im pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Stunden: 

  1. pädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
  2. Didaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;

 Theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:

  1. 16 Stunden allgemeine Ausbildung,
  2. je acht Stunden Ausbildung pro angestrebter Klasse
  3. Teilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.


Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist von Verkehrspsychologen durchzuführen, die gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind.

Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Personen durchzuführen, die zur Ausbildung des Fachgebietes „Pädagogik II“ im Rahmen der Fahrschullehrerausbildung gemäß Anlage 10d Z 1 Abschnitt 13 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002) befugt sind.

Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen.

Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 5. Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 6 lit.c, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben.

Die Voraussetzungen gemäß Z 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.