Prüfungsfahrzeuge
Die praktische Fahrprüfung nach dem Führerscheingesetz
Prüfungsfahrzeug
- Vor Beginn der praktischen Prüfung stellt der Fahrprüfer fest, ob das Fahrzeug, mit dem der Kandidat zur Prüfung antritt, den Bestimmungen über die Prüfungsfahrzeuge der entsprechenden Klasse entspricht.
- Wenn bei dem Prüfungsfahrzeug die Verkehrs- und Betriebssicherheit offensichtlich nicht gegeben ist, die Kriterien eines Prüfungsfahrzeuges nicht erfüllt sind oder der Fahrprüfer in der freien Wahl der Prüfstrecke eingeschränkt wäre, ist die Abnahme der Prüfung vom Prüfer abzulehnen und die Prüfung als „nicht angetreten“ zu werten.
Beispiele
- Überschreitung der § 57a KFG-Frist
- Offensichtlicher Sicherheitsmangel beim Prüfungsfahrzeug
- Unzumutbare Verschmutzung
- Fehlende Zugangstüre für die Sitzreihe des Fahrprüfers bei Prüfungen der Klasse B
- Eine fehlende Autobahn-Vignette ist ebenfalls ein Grund, die Prüfungsabnahme zu verweigern, wenn beabsichtigt ist, oder zumindest die theoretische Möglichkeit besteht, dass die Prüfungsfahrt teilweise auch auf einer Autobahn stattfinden wird.
- Wenn hingegen von vorneherein feststeht, dass aufgrund der geografischen Lage des Prüfungsortes und der Unerreichbarkeit einer Autobahn eine Autobahnfahrt nicht stattfinden kann, dann darf die Prüfungsabnahme mit einem Prüfungsfahrzeug ohne Autobahnvignette nicht verweigert werden.
- Übungs- oder Ausbildungsfahrtenbescheid: Eine Prüfungsfahrt ist keine Übungs- oder Ausbildungsfahrt, sondern eine Fahrt „sui generis“ d. h. etwas völlig Eigenständiges.
- Deshalb ist bei Kandidaten, die mit privatem Begleiter zur Prüfung antreten, ein gültiger Übungs- oder Ausbildungsfahrtenbescheid nicht erforderlich und daher vom Prüfer auch nicht zu kontrollieren.
- Da es aber immer wieder Fälle gibt, in denen Personen unzulässiger Weise als Begleiter auftreten und an der Prüfungsfahrt teilnehmen wollen, die nicht im Übungs- oder Ausbildungsfahrtenbescheid genannt sind, ist es erforderlich, diesen Umstand zu kontrollieren.
- Aus diesem Grund hat der Kandidat den Übungs- oder Ausbildungsfahrtenbescheid, selbst wenn dieser abgelaufen ist mitzubringen und dem Prüfer vorzuweisen.
- Die Ablehnung durch den Fahrprüfer gilt nicht als negative Entscheidung, sondern als Nichtantritt („nicht angetreten“).
- Der Kandidat hat freilich die Möglichkeit, den Mangel entweder selbst innerhalb angemessener Zeit zu beheben bzw. ein geeignetes Ersatzfahrzeug bereit zu stellen.
Die praktische Fahrprüfung besteht aus vier Teilen:
A. Überprüfungen am Fahrzeug
B. Übungen im verkehrsfreien Raum
C. Fahren im Verkehr
D. Besprechung von erlebten Situationen
Tabelle 1 Richtwerte sowie Mindestdauer in Minuten
Gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG beträgt die Mindestdauer für den Teil C. „Fahren im Verkehr“
- für die Klassen A1, A2, A, B sowie BE mindestens 25 Minuten,
- für die Klassen C, C1, D, D1, CE, C1E, DE und D1E mindestens 45 Minuten,
- für die Klasse F sind mindestens 15 Minuten vorzusehen.
- Für die Klassen C95 und D95 beträgt die Dauer der praktischen Fahrprüfungen mindestens 90 Minuten.
- Im Falle, dass eine C95/D95-Prüfung im Zusammenhang mit einer C1/C bzw. D1/D Prüfung durchgeführt wird, kann der Ablauf des zweiten Teils der Prüfung frei vom Prüfer gestaltet werden.
- In einem solchen Fall ist es auch zulässig, beide Teile A. geblockt am Beginn der C1/C bzw. D1/D Prüfung durchzuführen.
- Die Gesamtzeiten verstehen sich als Richtwerte, die zur Unterstützung für die Terminplanung dienen sollen und die in Einzelfällen sowohl über- als auch unterschritten werden können.
- Die Zeiten für den Prüfungsteil C. dürfen nur in Fällen eines vorzeitigen Abbruchs der Prüfung unterschritten werden.